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JAKO-O Mitmach-Aktion zur Mehrwertsteuer

Mehrwertsteuer: Ungereimt und ungerecht

Für alles Mögliche gilt der reduzierte Mehrwertsteuersatz von 7 Prozent, nur nicht auf das, was Kinder brauchen, und nicht einmal auf Schulessen. Darüber ärgert sich wirbelwind-Redakteurin Frauke Obländer-Garlichs. Zumal Verbrauchssteuern Eltern sowieso relativ mehr belasten.

Familien sind keine Hotels! Klar? Obwohl – „dienstleistungsintensive Beherbergungsbetriebe“ würde ja schon passen! Wie auch immer: Familien sind aber offenbar nicht so unterstützenswert wie Hotels und Touristik. Oder fehlt es ihnen nur an einer durchsetzungsfähigen (und spendablen) Lobby?

Hotelnächte und Sessellift 7 Prozent – Autokindersitze 19 Prozent!

Auf lebenswichtige Kindersachen wie Kleidung und Schuhe, Babywindeln, Schulranzen oder Kindersitze ist nach wie vor der volle Mehrwertsteuersatz von den Eltern zu zahlen. Aber für Hotelübernachtungen wurde zum 01. Januar 2010 der Mehrwertsteuersatz von bisher 19 auf 7 Prozent ermäßigt – Förderung der Touristik. Auf Druck Bayerns nahm die große Koalition schon 2008 die Skilifte – Förderung der Alpintouristik – in die Liste der mehrwertsteuerbegünstigten Produkte und Leistungen auf.

Stellen wir uns kurz vor, Familien wäre das gleiche Glück wie den Beherbergungsbetrieben widerfahren: Dann würde z.B. die Grundausstattung eines Kindes für das erste Lebensjahr nur 2.697 Euro statt rd. 3.000 Euro kosten. Die Eltern würden über 300 Euro an Mehrwertsteuer sparen.*

Deshalb setzt sich z.B. die Arbeitsgemeinschaft der Familienorganisation schon lange dafür ein, dass kindertypische Produkte und Dienstleistungen nur mit dem ermäßigten Steuersatz belegt werden.

Vor Jahresfrist machte auch das Europäische Parlament einen entsprechenden Vorstoß für Kinderkleidung und Kinderschuhe und die EU-Kommission wollte u. a. die Mehrwertsteuer auf Babywindeln senken.

Aber der EU-Ministerrat für Wirtschaft und Finanzen (ECOFIN) lehnte ab, weil nicht alle Mitgliedsstaaten zustimmen wollten und Europa in Steuerfragen einstimmig entscheiden muss.

 

Illustration: Thomas Fahr

EU-Recht dominiert – mit Ausnahmen

Ein Bericht des Bundesfinanzministeriums weist darauf hin:„Der Umsetzung vieler Wünsche stehen auch rechtliche Hindernisse entgegen. Die übergeordneten Vorgaben des Gemeinschaftsrechtes (EU) setzen dem Gesetzgeber deutliche Grenzen. So ist es beispielsweise nicht möglich, Kinderartikel global zu begünstigen. Vielmehr müssten innerhalb dieser – schon begrifflich unbestimmten – Sparte einzelne Produktgruppen herausgegriffen werden, deren Begünstigung auf eine Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht geprüft werden könnte. Es wäre zum Beispiel nicht zulässig, die Lieferung von Babywindeln oder Kinderkleidung zu begünstigen; die Lieferung von Autokindersitzen wäre nach Gemeinschaftsrecht hingegen begünstigungsfähig“.

Obwohl also in Sachen Mehrwertsteuer nichts geht, was nicht ins EU-Recht passt – wie immer wieder betont wird – sind dennoch in einzelnen EU-Mitgliedsstaaten Ausnahmen möglich. In Irland und Großbritannien sind Kinderbekleidung und Kinderschuhe ganz von der Mehrwertsteuer befreit. In Polen gilt für sämtliche Babybekleidung ein reduzierter Mehrwertsteuersatz und Portugal hat die Mehrwertsteuer auf Babywindeln 2005 von 19 auf 5 Prozent reduziert. In Luxemburg zahlt man auf Kinderbekleidung und -schuhe sogar nur 3 Prozent Mehrwertsteuer. Eigentlich darf zwar in der EU der ermäßigte Steuersatz 5% Prozent nicht unterschreiten, dennoch haben neben Luxemburg auch Spanien (4 Prozent), Polen (3 Prozent) und Frankreich (2,1 Prozent) einen stark reduzierten Mehrwertsteuersatz.

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